Zu- und Absageverfahren für die Kinderbetreuungsplätze startet
KITA-ONLINE-PORTAL ‚KIVAN‘
Zu- und Absageverfahren für die Kinderbetreuungsplätze startet
Die Zu- und Absagen werden gleichzeitig von allen Kitas und nacheinander entsprechend der gewählten Prioritäten eins, zwei, drei und vier in dem Online-Portal erteilt. Die Eltern werden per E-Mail informiert und im Falle einer Zusage aufgefordert, Kontakt mit der Kita aufzunehmen.
Für den Fall, dass in allen vier von den Eltern ausgewählten Einrichtungen kein entsprechender Platz frei sein sollte, werden die Eltern gebeten, sich bei einem dringenden Betreuungsbedarf mit dem Jugendamt des Kreises Gütersloh bis zum 13. März in Verbindung zu setzen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes werden prüfen, welche Plätze noch zur Verfügung stehen oder gegebenenfalls wieder frei werden. In Absprache mit den jeweiligen Einrichtungen werden sie den Eltern dann ein entsprechendes Angebot machen. Hierbei wird darauf geachtet, dass das Angebot für die Eltern gut erreichbar ist. Das Platzangebot kann leider nicht immer für die Wunsch-Kitas erfolgen.
Sollten Eltern auf einen Platz im nächsten Kita-Jahr warten wollen, so können sie ab voraussichtlich Mitte Mai Ihre Bedarfsmeldung im Kita-Online-Portal Kivan bearbeiten und diese für das Kita-Jahr 2025/2026 übernehmen.
Eltern von Kindern, die bei Betreuungsbeginn noch keine drei Jahre alt sind, haben auch die Möglichkeit einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege (Betreuung durch eine/n Tagesmutter /-vater) in Anspruch zu nehmen. Alle Informationen zu diesem Thema erhalten Interessierte bei der Vermittlungsstelle Kindertagespflege des jeweiligen Ortes. Die Kontaktdaten der Vermittlungsstellen sind ebenfalls in Kivan hinterlegt.
Das Jugendamt des Kreises Gütersloh weist darauf hin, dass die Kinder, die zum 1. August 2024 in eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle aufgenommen werden und mindestens ein Jahr alt sind, die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen gegen Masern erhalten haben müssen (Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom November 2019).